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OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - 11 S 8.16 |
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OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - 11 S 8.16 (https://dejure.org/2016,4355)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 31 Abs 4 S 2 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für 64-jährige verwitwete Vietnamesin bei mangelnder Sicherung des Lebensunterhalts - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 31 Abs 4 S 2 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG
64-jährige Vietnamesin; Versterben des deutschen Ehegatten; Keine Sicherung des Lebensunterhalts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 12.01.2015 - 10 L 497.15
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - 11 S 8.16
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12
Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - 11 S 8.16
Erforderlich ist mithin die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10/12 -, juris, Rn. 13).
- VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 240/17
Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen - Kinder -; Personensorgerecht; …
Dass es dem Ehegatten nach Ablauf des Übergangsjahrs (noch) nicht gelungen ist, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu sichern, ist demnach als solches ungeeignet, einen verglichen mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG atypischen Sachverhalt zu begründen (vgl. zu dieser Argumentation OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2016 - OVG 11 S 8.16 -, juris, Rn. 5). - OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - 12 B 10.19
Sicherung des Lebensunterhalts; Prognosezeitraum; Ehegattennachzug; Rentenalter; …
Zuzugeben ist der Beklagten und der Beigeladenen, dass für die positive Prognose der dauerhaften Unterhaltssicherung einer Person, die sich bereits im Rentenalter befindet oder demnächst befinden wird, maßgeblich ist, ob sie ihren Lebensunterhalt aus hinreichenden Ansprüchen aus einer Altersversorgung bestreiten kann oder ob sie notfalls über sonstiges Einkommen oder Vermögen verfügt, welches nicht von der fortbestehenden Möglichkeit der Erwerbstätigkeit abhängt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 11 S 8.16 - juris Rn. 4; OVG Hamburg…, Beschluss vom 2. März 2018 - 1 Bs 264/17 - juris Rn. 13).